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Rechtsfragen zur elektronischen Rechnungslegung
Gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom Dezember 2003 (BGBl. II Nr. 583/2003) sind elektronische Rechnungen nur dann umsatzsteuerabzugsfähig, wenn sie digital signiert sind und mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur ausgestattet sind. A-CERT ADVANCED bietet dazu eine bequeme und kostengünstige Lösung - Erlass des Finanzministeriums (BMF-010219/0183-IV/9/2005, aktuelle Version BMF-010219/0458-VI/4/2008) bestätigt die Verwendung fortgestrittener Signaturen für elektronische Rechnungslegung, gleichzeitig AUS für Fax-Rechnungen
Verordnung beseitigt Rechtsunsicherheit
Bisher war die Vorsteuerabzugsfähigkeit von rein elektronisch ausgestellten Rechnungen umstritten und musste bei jeder Finanzprüfung individuell argumentiert werden. Nur auf dem Postweg und per Fax zugestellte Rechnungen galten jedenfalls als vorsteuerabzugsfähig. Die neue Verordnung stellt die Vorsteuerabzugsfähigkeit auch für fortschrittlich signierte elektronische Rechnungen klar.
Wermutstropfen für viele Unternehmen: Die meisten Buchhaltungs- und Rechnungslegungsprogramme haben keine Signierfunktionen integriert. Um die gesetzlichen Anforderungen erfüllen zu können, müssten viele Unternehmen teure Zusatzpakete anschaffen. A-CERT ADVANCED bietet durch seine leichte Integrierbarkeit in verschiedenen Produkten eine unternehmerfreundliche Alternative.
Erlass des Finanzministeriums
Der lange erwartete und im Juli'05 verabschiedete Erlass des Finanzministeriums (BMF-010219/0183-IV/9/2005) bestätigt die Entscheidung von A-CERT Zertifikate zu fortgeschrittenen Signaturen anzubieten. Damit ist die fortgeschritten signierte elektronischen Rechnung praktisch die einzige kostengünstige Alternative zur klassischen, per Post versandten Papierrechnung. Den aktuellen Erlass (BMF-010219/0458-VI/4/2008) im vollen Wortlaut findet sich auf der BMF-Homepage https://findok.bmf.gv.at/ und eine Archiv-Kopie unter http://www.a-cert.at/static/bmf-erlass-ebilling.pdf. Beachten Sie bitte, dass das BMF Erlässe ohne Vorankündigung ändern kann und daher die Archiv-Kopie veraltet sein kann. Wir bmühen uns, den jeweils aktuellen Erlass so rasch als möglich zu archivieren.
Vorteile des Zertifizierungsverfahrens A-CERT ADVANCED
Im Gegensatz zur sogenannten "qualifizierten" Signatur und dem zugehörigen Zertifikat, die zwingend die Verwendung von Hardware-Lösungen (Smartcard, HighSecurityModule oder USB-Token mit Kryptochip) zur Speicherung des Signierschlüssels vorschreiben, stellt A-CERT ADVANCED die Speicherform bei der fortgeschrittenen Signatur frei. Damit führt die Anwendung nicht automatisch zu zusätzlichen teuren Hardware-Investitionen und -Installationen. Der Anwender ist damit weitestgehend ortsunabhängig, die Signierabläufe können leicht automatisiert werden, und technische Änderungen können rasch umgesetzt werden.
Auch die Anpassung an die bestehenden Rechnungslegungssysteme ist wesentlich leichter realisierbar und ist gekennzeichnet durch höhere Flexibilität, bessere Integration in die innerbetrieblichen Abläufe und geringere Kosten.
Welche "Nachteile" hat ein fortgeschrittene Signatur?
Die sichere Verwahrung des Signaturschlüssels liegt in der Verantwortung des Signators. Werden entsprechende technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gesetzt, dann ist die Sicherheit im Sinne des Signaturgesetzes gegeben. A-CERT hilft gern bei der Entwicklung der erforderlichen Sicehrheitsstrategie. Die Telekom-Control-Kommission wacht mit strengen Auflagen darüber, dass die technischen Grundlagen der fortgeschrittenen Signatur der "qualifizierten" Signatur gleichwertig sind und dem hohen EU-Standard entspricht.
A-CERT ADVANCED ist dokumentenunabhängig
Die Unternehmen können ihre elektronischen Rechnungen in beliebigen Formaten erzeugen (XML- oder html-Format, pdf- oder doc-Dateien), signieren und an die Kunden versenden.
Wann darf eine elektronische Rechnung ausgestellt werden?
Elektronische Rechnungen dürfen ausgestellt werden, wenn der Vertragspartner ausdrücklich (vertraglich) oder konkludent zugestimmt hat oder wenn dies in den AGB's vereinbart ist.
Vorteile der elektronischen Rechnungslegung
Für den Aussteller (Lieferanten) ergeben sich mit Verwaltungsvereinfachung, Zeitersparnis und Kosteneinsparungen eine Fülle von Vorteilen. Aber auch für den Empfänger haben elektronische Rechnungen Vorteile, sofern der Aussteller flexibel an unterschiedliche Bedürfnisse des Empfängers reagieren kann. Durch geeignete Formate können die elektronischen Daten sofort in eigene Buchhaltungssysteme übernommen werden, Administration und Rechnungskontrolle werden wesentlich vereinfacht.
Die Verordnung im Wortlaut
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden StF: BGBl. II Nr. 583/2003
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,
1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.
Grundlagen der Verordnung des BMF
Grundlage der elektronischen Rechnungslegung ist die EG-Richtlinie 2001/115/EG zur Änderung der EG-Richtlinie 77/388/EWG (6. Mehrwertsteuer-RL). Diese Ríchtlinie sieht ausdrücklich die Verwendung fortgeschrittener Signatur- und Zertifizierungsverfahren bei der elektronischen Rechnungslegung vor.
Eine elektronische Rechnung ist dann gültig, wenn
- die Echtheit der Herkunft,
- die Unversehrtheit des Inhalts,
- fortgeschrittene Signaturverfahren
gewährleistet sind.
Es ist dabei unerheblich, ob die Rechnungsdatei oder das Mail, das die Rechnung enthält, signiert ist.
Wesentlich ist, dass der Empfänger die elektronische Datei, die nunmehr die Rechnung enthält, selbst aufbewahren muss. Nur anhand dieser Datei können die verlangten Prüfungen durchgeführt werden. Die bisher geübte Praxis, elektronisch zugestellte Rechnungen auszudrucken und "so zu tun, als ob sie per Post eingegangen wäre", ist unzulässig.
Jede Rechnung hat folgende verpflichtende Rechnungsmerkmale aufzuweisen (§11 UstG):
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sofern er Steuerschuldner ist,
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
erbrachten Dienstleistungen,
- das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem eine Vorauszahlung geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
- die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
- den anzuwendenden Steuersatz,
- den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,
- bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen ,
- weitere Angaben bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge,
- bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde,
- wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift.
Die österreichischen Umsatzsteuerbestimmungen
Bis 2003 galt das Urkundenprinzip, d.h. Rechnungen mußten als Papierdokumente ausgestellt werden, bei elektronischen Rechnungen waren periodische Sammelrechnungen auf Papier zusätzlich erforderlich, rein elektronische Rechnungen waren nicht vorsteuerabzugsfähig.
Mit 1.1.2003 sind elektronische Rechnungen grundsätzlich möglich (Änderung des §11 UStG).
Internationale Anwendbarkeit der österreichischen Regelung
Grundsätzlich ist die Frage des Vorsteuerabzugs und dem daraus reslutierenden Erfordernis der Signierung elektronischer Rechnungen eine innerösterreichische Angelegenheit.
Im innergemeinschaftlichen Verkehr mit Unternehmen in anderen EU-Ländern wird im Regelfall keine Ust. zu verrechnen sein, sondern stattdessen die UID-Nummer des Kunden (Leistungsempfängers) anzugeben sein.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorschreibung der Ust in den meisten Fällen bei Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern nicht erforderlich ist. Als Artikel 7 UstG 1994 entfällt die Vorschreibung der Ust. sofern die UID-Nummer des Empfänger angegeben wird. Siehe auch http://www.a-cert.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-A-CERT&s=...
Aus Sicht namhafter Steuerrechtsexperten ist daher die digitale Signatur grenzüberschreitender Rechnungen in andere EU-Länder (insbesondere Deutschland) nicht erforderlich. Dies gilt sowohl bei B2B-Rechnungen, bei denen statt der Ust. die UID-Nummer des Kunden anzuführen ist, als auch bei B2C-Rechnungen, bei denen zwar die Ust. anzugeben ist, der Kunde aber nicht zur Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Insgesamt ist die Harmonisierung der Rechnungslegung EU-weit noch nicht vollständig geglückt. Abgesehen von Deutschland haben alle EU-Ländern zu Österreich gleichwertige oder einfacherer Vorgaben zur elektronischen Rechlungslegung. Deutschland hat sich derzeit zu einer - nur bedingt EU-konformen - Sonderlösung entschlossen. Hier wird eine "sicheres Signatur" eines in Deutschland akkreditieren Unternehmens statt der "fortgeschrittenen Signatur" verlangt. Derzeit hat kein österreichisches Unternehmen eine derartige Akkreditierung, auch nicht die österreichischen Anbieter "sicherer" elektronischer Signaturen. Es sind jedoch Bestrebungen im Gang im Jahr 2006 diese Regelung zu ändern.
Auswirkungen hat dies jedoch weniger in Hinblick auf die Rechnungslegung gegenüber einem deutschen Kunden (siehe oben), sondern nur in Hinblick auf österreichische Unternehmen die die Dienstleistung "elektronische Rechnungslegung" für deutsche Unternehmen erbringen wollen. Diese müssen die Rechnungen nach deutschem Recht ausstellen.
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